Wasserbetten sind seit jeher beliebt. Schaut man sich deren Geschichte an, kann man erkennen, dass die Vorläufer der Wasserbetten bereits vor 3.000 Jahren bekannt waren. Damals waren es noch Ziegenhäute, die mit Wasser gefüllt, in der prallen Wüstensonne aufgeheizt und des Nächtens als Schlafunterlage dienten, die wohlige Wärme abgab. Sicher sind die Wasserbetten heute deutlich weiter entwickelt und bieten einen höheren Komfort, dennoch stellen diese gefüllten Häute von einst die Vorläufer unserer heutigen Wasserbetten dar.
Der Verkauf von Wasserbetten boomt immer mehr und vor allem Onlinehändler, die diese speziellen Betten sehr günstig anbieten können, profitieren von der steigenden Nachfrage nach den Wasserbetten. Allerdings sorgte eines dieser Betten jetzt für großen Aufruhr in der Gemeinde der Onlinehändler.
Wasserbett darf geprüft werden
Im besagten Fall ging es um einen Kunden, der ein Wasserbett im Onlineshop bestellt hatte. Nach der Lieferung des Betts baute er es auf und befüllte es mit Wasser. Anschließend gab er das Wasserbett im Laufe der üblichen Rückgabefrist an den Händler zurück und verlangte im Gegenzug den Kaufpreis von selbigem zurück.
Der Händler allerdings berief sich auf den Wertersatz, der ihm zustehe. Dieser besagt, dass ein Produkt, das nicht nur in Augenschein, sondern auch benutzt wurde, einen Wertverlust erlitten hat. Demzufolge könne er als Händler nicht den gesamten Kaufpreis, sondern nur einen Teil des ursprünglichen Kaufpreises erstatten. Im Endeffekt zahlte der Händler dem Kunden 258 statt des gesamten Kaufpreises in Höhe von 1.257 Euro zurück. Dagegen klagte der Kunde und gewann den Fall in letzter Instanz.
Ein Wasserbett dürfe, ebenso wie andere Möbel, jederzeit aufgebaut und bei Bedarf mit einem entsprechenden Füllmaterial, im vorliegenden Fall eben Wasser, gefüllt werden. Insbesondere einzeln zerlegte Möbelstücke könnten vom Kunden nur dann geprüft werden, wenn diese vollständig aufgebaut würden, hieß es von Seiten der Richter. Der Händler musste dementsprechend den vollen Kaufpreis erstatten.
Ausnahmen beim Kauf im Ladengeschäft
Ausnahmen von dieser Regelung gelten ausschließlich beim Kauf im Ladengeschäft. Hier könnten sich Kunden von den Ausstellungsstücken ein Bild machen. Bei einem Onlinekauf müssten sich die Kunden hingegen auf die Abbildungen verlassen. Dabei könnten sie jedoch kaum die Bequemlichkeit, den Sitz- bzw. Liegekomfort und die vollständige Wirkung des Möbelstücks im aufgebauten Zustand überprüfen. Aus diesem Grund sei es rechtens, dass Waren, die im Onlinehandel gekauft werden, einen Tag lang überprüft werden dürften.
Damit zeigt sich, dass das besagte Wasserbett im E-Commerce für sehr viel Aufruhr gesorgt hat und heftige Diskussionen bei den Fachhändlern darüber entstanden sind.
